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Energieeffizienzgesetz

Ulm, 20. Januar 2026

Was soll das Energieeffizienzgesetz bewirken?

Der nachhaltige Einsatz von Energie ist heute nicht nur ein Kostenthema, sondern ein zentraler Wettbewerbs- und Klimafaktor. Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) hat der Gesetzgeber einen verbindlichen Rahmen geschaffen, um Energieeinsparpotenziale systematisch zu erschließen und Transparenz über Effizienzmaßnahmen zu erhöhen. Das Gesetz ist seit November 2023 in Kraft und adressiert insbesondere Unternehmen mit hohem Energieverbrauch.

Kernpflicht für die Wirtschaft ist die Einführung eines Managementsystems:

  • > 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch (Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre): Unternehmen müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten (z. B. ISO 50001 oder EMAS). Energieeffizienzgesetz
  • Frist: Unternehmen, die bereits bis 17.11.2023 über der Schwelle lagen, müssen das System bis 18.07.2025 eingerichtet haben; wer später über die Schwelle wächst, hat spätestens 20 Monate ab Erreichen des Status Zeit. Energieeffizienzgesetz

Das EnEfG verpflichtet Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh im Jahr zur Einführung eines Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder Umweltmanagementsystem nach EMAS bis zum 18. Juli 2025. Damit zielt das Gesetz darauf ab, den Energieverbrauch in verschiedenen Sektoren zu senken und die Energieeffizienz zu steigern. Der Kerninhalt des Gesetzes umfasst mehrere wichtige Maßnahmen und Verpflichtungen für Unternehmen.

Umsetzungspläne: Die zweite große Pflicht ab 2,5 GWh

Neben dem Managementsystem setzt das EnEfG einen starken Fokus auf die Umsetzung identifizierter Maßnahmen:

  • > 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch (3-Jahres-Durchschnitt): Unternehmen müssen spätestens innerhalb von 3 Jahren konkrete Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen – für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen, die z. B. aus ISO 50001/EMAS oder Energieaudits stammen. Energieeffizienzgesetz
  • Wann ist eine Maßnahme „wirtschaftlich“? Wenn nach DIN EN 17463 spätestens nach max. 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert erreicht wird (gedeckelt auf Maßnahmen bis max. 15 Jahre Nutzungsdauer). Energieeffizienzgesetz
  • Qualitätssicherung: Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne müssen vor Veröffentlichung durch Zertifizierer/Umweltgutachter/Energieauditoren bestätigt werden; das BAFA kontrolliert stichprobenartig. Energieeffizienzgesetz Energieeffizienzgesetz

Damit wird klar: Das EnEfG ist nicht nur „Analysepflicht“, sondern ein Umsetzungstreiber – und macht Wirtschaftlichkeitsbewertungen und belastbare Projektplanung praktisch zum Standard.

Abwärme: Meldepflichten, BAFA-Plattform und neue Bagatellschwellen

Ein zentraler Baustein ist die Plattform für Abwärme. Unternehmen müssen ihre Abwärmepotenziale nicht erst auf Anfrage offenlegen, sondern aktiv melden:

  • Meldepflicht: Die in § 17 definierten Informationen zu anfallender Abwärme sind bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln und bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Energieeffizienzgesetz
  • Bagatellschwellen: Zur Entlastung unwesentlicher Quellen gelten u. a. eine Standortschwelle von 800 MWh/Jahr sowie eine Anlagenschwelle von 200 MWh/Jahr (Details im Merkblatt).
  • Aktualisierte Fristenkommunikation: Die BfEE hat klargestellt: Erstmalige Meldefrist 01.01.2025; die nächste reguläre Meldung/Aktualisierung ist zum 31.03.2026 fällig (unabhängig davon bleibt die Pflicht, Daten fortlaufend aktuell zu halten).

Praktischer Hinweis: Viele Unternehmen unterschätzen den Aufwand, Abwärme anlagenbezogen zu erfassen (Wärmemengen, Temperaturprofile, Verfügbarkeit, Regelbarkeit). Wer frühzeitig Mess- und Datenprozesse etabliert, reduziert Compliance-Risiken und identifiziert oft gleichzeitig wirtschaftliche Effizienzhebel. Weitere Informationen finden Sie im zugrundeliegende Gesetz.

Reduktion der Bürokratie? Ein Ausblick

In der politischen Diskussion wird immer wieder eine Annäherung an EU-Mindestvorgaben genannt – u. a. mit einer möglichen Anhebung des Schwellenwerts (z. B. auf 23,6 GWh) und einer Verschiebung der Managementsystem-Pflicht. Derzeit ist das jedoch nicht rechtsverbindlich umgesetzt; Unternehmen sollten deshalb weiterhin auf Basis der geltenden Schwellen und Fristen planen.

Für weitere Informationen kommen Sie mit uns ins persönliche Gespräch.
 

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