Ulm, 02. Januar 2026
CSDDD im Überblick: Neue Frist bis Juli 2027
In der heutigen Geschäftswelt sind Unternehmen zunehmend gefordert, Verantwortung für menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Liefer- und Wertschöpfungsstrukturen zu übernehmen. Auf EU-Ebene bildet hierfür die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) (Richtlinie (EU) 2024/1760) den zentralen Rechtsrahmen.
Sie verpflichtet betroffene Unternehmen, risikobasiert tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in den eigenen Aktivitäten, bei Tochtergesellschaften sowie in der „chain of activities“ zu identifizieren, zu priorisieren und zu adressieren.
Die CSDDD ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Wichtig: Der ursprünglich häufig genannte Umsetzungszeitplan wurde durch den EU-„Stop-the-Clock“-Mechanismus angepasst. Die Frist für die nationale Umsetzung wurde auf 26. Juli 2027 verschoben. Nach aktuell geltender CSDDD-Fassung fallen folgende Unternehmen unter die CSDDD:
- EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettoumsatz.
- Nicht-EU-Unternehmen, wenn sie mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz in der EU erzielen.
- Zusätzlich gibt es einen Anwendungsfall für bestimmte Franchise-/Lizenzmodelle (u. a. bei >22,5 Mio. EUR Lizenz-/Franchise-Einnahmen und >80 Mio. EUR Umsatz), der im bisherigen Text nicht abgebildet war.
Zeitlicher Rollout der CSDDD & spezifischer Fokus
Die Anwendung ist gestaffelt. Nach der „Stop-the-Clock“-Änderung gilt:
- ab 26. Juli 2028 für sehr große Unternehmen (u. a. >3.000 Beschäftigte und >900 Mio. EUR Umsatz, bzw. entsprechende Nicht-EU-Umsätze in der EU)
- ab 26. Juli 2029 für die übrigen Unternehmen im Anwendungsbereich.
Die CSDDD verlangt – vereinfacht – ein durchgängiges Due-Diligence-System: von der Verankerung in Policies über Risikoanalyse und Präventions-/Abhilfemaßnahmen bis hin zu laufender Wirksamkeitskontrolle und Kommunikation. Ein ausdrücklich geregelter Baustein ist zudem ein Beschwerde- und Hinweisgebersystem, das u. a. betroffenen Personen/Organisationen, Gewerkschaften und zivilgesellschaftlichen Akteuren offenstehen muss. Nach der derzeit geltenden Richtlinie müssen betroffene Unternehmen außerdem einen Transition Plan zur Minderung des Klimawandels annehmen und umsetzen („adoption and putting into effect“).
Die Richtlinie sieht behördliche Aufsicht und Sanktionen vor. Bei Geldbußen verlangt sie, dass die nationale Regelung eine maximale Bußgeldobergrenze von mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes vorsehen muss (Mitgliedstaaten können also auch darüber hinausgehen).
Daneben verpflichtet die CSDDD die Mitgliedstaaten zur Einführung einer zivilrechtlichen Haftung unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung in Bezug auf Abhilfe-/Beendigungspflichten) sowie Mindeststandards für die Verjährung (mindestens fünf Jahre).
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