Ulm, 10. Januar 2026
ESRS: Ein europäischer Standard zur nicht-finanziellen Berichterstattung
Ein wesentlicher Bestandteil der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Sie bilden den verbindlichen Berichtsrahmen für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Ziel ist eine höhere Qualität, Konsistenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa, insbesondere durch ein einheitliches Set an Offenlegungsanforderungen. Damit wird sicher gestellt, dass Nachhaltigkeitsthemen nicht mehr „frei erzählt“, sondern nach klarer Logik berichtsfähig, prüfbar und (schrittweise) digital auswertbar gemacht werden. Doch was genau bedeuten sie für Ihr Unternehmen, und wie können Sie von ihnen profitieren?
Was die ESRS verlangen: Struktur und Inhalte der Offenlegung
Die ESRS definieren, welche Informationen Unternehmen über Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) offenlegen müssen – und in welcher Struktur. Kernelemente der Offenlegung sind dabei typischerweise:
- Governance und Steuerung der Nachhaltigkeit und des jeweiligen Nachhaltigkeitsthemas,
- Prozesse zur Identifikation und Bewertung nachhaltigkeitsbezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO-Prozess),
- Strategien, Ziele und Maßnahmen sowie die Fortschrittsmessung (Metriken/Targets) je Thema,
- und – abhängig vom Thema – erwartete finanzielle Effekte (z. B. aus Risiken/Chancen).
Man spricht hierbei häufig auch von der soggenannten „PAT-Struktur“. Damit gemeint sind „Policies“ (P), „Actions“ (A) und „Targets“ (T).

Quelle: Eigene Darstellung (in Anlehnung an ESRS)
Zentral ist dabei das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit: Thematische Angaben sind grundsätzlich dann zu berichten, wenn sie wesentlich sind – aus Sicht der Impact Materiality (Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch/Umwelt) und/oder der Financial Materiality (Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf Entwicklung, Lage und Performance des Unternehmens).

Quelle: Eigene Darstellung (in Anlehnung an ESRS)
Weiter Informationen zum Thema „Doppelte Wesentlichkeit“ finden Sie auch in unserm Blogpost „DMA: Doppelte Wesentlichkeit“.
E, S und G – Der Aufbau
Die ESRS enthalten zwei Querschnittsstandards, die für alle berichtspflichtigen Unternehmen grundlegend sind:
- ESRS 1 (Allgemeine Anforderungen): Methodik, Grundprinzipien, Berichtslogik, u. a. zur Wesentlichkeitsanalyse, zum Wertschöpfungskettenbezug und zu Übergangsregelungen (Phase-ins).
- ESRS 2 (Allgemeine Angaben): zentrale Basisangaben zur Organisation, Governance, Strategie und zu Prozessen (einschließlich IRO-Prozess).

Quelle: Eigene Darstellung
Ergänzend zu ESRS 1 und 2 gibt es thematische Standards entlang der ESG-Dimensionen: Environment (E1–E5), Social (S1–S4) und Governance (G1). In der Praxis stehen häufig E1 (Klimawandel) und S1 (Eigene Belegschaft) im Mittelpunkt, weil sie in vielen Unternehmen materiell sind und von Stakeholdern stark nachgefragt werden. Rechtlich sind sie jedoch nicht „bevorzugt“: Auch sie unterliegen der Wesentlichkeitslogik und sind Teil des thematischen Sets.
Der E1-Standard verpflichtet u.a. zur Darlegung von Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und Strategien zur Anpassung an klimatische Veränderungen. S1 verpflichtet u.a. zur Erläuterung der Arbeitsbedingungen, Arbeitnehmerrechte und dem Wohlergehen der Beschäftigten im Unternehmen.
Wertschöpfungskette, Schätzungen, Übergangsbestimmungen
Ein wesentliches Merkmal der ESRS ist der explizite Blick auf die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette. Unternehmen müssen – soweit wesentlich – nicht nur eigene Aktivitäten abdecken, sondern auch relevante Auswirkungen, Risiken und Chancen entlang der Kette. Gleichzeitig ist klar: Wertschöpfungskettendaten sind nicht immer „perfekt“ verfügbar. Deshalb sind Schätzungen in bestimmten Fällen zulässig, solange sie methodisch begründet, konsistent und transparent dokumentiert sind.
Unternehmen müssen nicht alle geforderten Datenpunkte des ESRS im ersten Bericht offenlegen. Vielmehr wurde durch den neulich beschlossenen ESRS-„Quick Fix“ eine zentrale Entlastung für Wave-1-Unternehmen (erste Berichtsgruppe) beschlossen. Die EU-Kommission hat am 11. Juli 2025 hierbei gezielte Anpassungen beschlossen, um Phase-in-Erleichterungen zu verlängern und bestimmte zusätzliche Angaben zeitlich zu verschieben – insbesondere dort, wo der Aufwand (z. B. finanzielle Effekte oder bestimmte Detailangaben) kurzfristig besonders hoch war.
Weitere Informationen zum nicht-finanziellen Bericht finden Sie auch in unserem Blogpost „CSRD-Bericht“.
CSRD Update 2026 – Überarbeitete ESRS?
Das für die Erstellung beauftragte Gremium, die „EFRAG“ wurde im Zuge der Omnibus-I-Initiative (26.02.2025) dazu beauftragt, den Standard erneut zu überarbeiten. Die Entwürfe für ein überarbeitetes („vereinfachtes“) ESRS Set wurden Ende November 2025 an die Kommission übergeben und Anfang Dezember 2025 veröffentlicht. Bis zur Prüfung, Verabschiedung, Übersetzung und Veröffentlichung dürften für das Geschäftsjahr 2026 voraussichtlich noch die bisherigen ESRS gelten, eine finale Bekanntmachung wird für 2027 in Aussicht gestellt. Inhaltlich wurde eine starke formale Reduktion kommuniziert (u. a. deutliche Kürzung der Datenpunkte), welche echte inhaltliche Entlastung erwarten lässt. Im aktuellen Entwurf wurde die Anzahl der Datenpunkt um über 50% gekürzt, der Druck auf Wertschöpfungskettendaten reduziert (u. a. mehr Spielraum für Schätzungen), Übergangsfristen ausgebaut sowie die Interoperabilität mit ISSB verbessert.
Das vereinfachte ESRS Set 1 der EFRAG finden Sie hier.
Für weitere Informationen schauen Sie unser Video an und kommen Sie mit uns ins persönliche Gespräch.