Ulm, 29. Januar 2026
Einigung in der OMNIBUS-Debatte: CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie
Die EU-Kommission hat am 26.02.2025 ein Paket mit neuen Vorschlägen zur Vereinfachung der EU-Vorschriften mit tiefgreifenden Auswirkungen auf den Anwenderkreis der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), EU-Taxonomieverordnung (EU-Taxonomie) sowie weiterer Nachhaltigkeitsthemen veröffentlicht.
An diesem Dienstag, den 16.12.2025 kam es nun, nach langem Ringen zu einer wegweisenden Entscheidung: Nach der bereit gesetzlich verankerten Verzögerung des Roll-Outs (seit 17. April 2025 in Kraft), wurde nun auch der entscheidende Schritt zur Verringerung des Anwenderkreises der CSRD vollzogen. Insgesamt wird der bisherige Anwenderkreis durch die Anpassungen um knapp 90 % reduziert.
Die wesentlichen Änderungen des CSRD Update im Überblick:
Anwenderkreis CSRD:
- Neue Schwellenwerte zum CSRD-Anwenderkreises: Europäische Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen als auch einen Nettojahresumsatz von mehr als 450 Mio. Euro aufweisen, sind künftig – ab dem Geschäftsjahr 2027 – zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Anforderungen der CSRD verpflichtet. Die neuen Schwellenwerte gelten unabhängig einer bisherigen Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (z.B. nach NFRD) ab 2027 für alle EU-Unternehmen.
- Nicht-Europäische Unternehmen, die einen Nettojahresumsatz von mehr als 450 Mio. Euro aufweisen und davon mehr als 200 Mio. EUR Nettoumsatz in der EU erzielen, sind künftig ebenfalls zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet.
- Bislang nach NFRD offenlegungspflichtige, kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits seit 2024 unter die CSRD-Pflicht fallen, müssen ab dem Geschäftsjahr 2027 nur noch dann einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen, wenn diese die neuen Schwellwerte zum CSRD-Anwenderkreis erreichen bzw. überschreiten.
- Angedacht ist, dass die nationalen Mitgliedsstaaten ein Wahlrecht erhalten, die nach NFRD berichtspflichtigen Unternehmen auch für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Anwendung zu befreien
Die neuen Regelungen in Bezug auf geltendes deutsches Recht: Die nationale Umsetzung der CSRD ist in Deutschland noch nicht erfolgt. Entsprechend gelten rechtlich verpflichtend in Deutschland die inhaltlichen Anforderungen der nichtfinanziellen Erklärung nach § 289c HGB (CSR-RUG) für große kaptialmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten.

Quelle: Eigene Darstellung
KMU-Schutz & Vereinfachung CSRD:
- Für Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten gilt künftig zudem ein „KMU-Schutz“. Die Auskunftspflicht dieser Unternehmen zu ESG-Informationen gegenüber Geschäftspartnern soll ausschließlich auf die Angabepflichten des freiwilligen Standards für kleine und mittelständische Unternehmen der EFRAG (VSME-Standards) begrenzt werden. Größere berichtspflichtige Unternehmen dürfen solche Informationen künftig weder vertraglich erzwingen noch faktisch voraussetzen. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die vielfach kritisierte Weitergabe von Berichtspflichten entlang der Lieferkette (sogenannter „Trickle-Down-Effekt“).
- Die geplante Einführung von sektorspezifischen Standards (z.B. speziellen Standards für die Automobilbranche, Baubranche, Chemiebranche, etc.) ist aufgehoben. Dies unterschreibt das CSRD Update erneut.
- Die künftig geplante Erweiterung der Prüfpflicht des Nachhaltigkeitsberichts von einer Limited Assurance (begrenzte Sicherheit) auf eine Reasonable Assurance (hinreichende Sicherheit) wird aufgehoben.
Bedeutende Änderung erheben sich auf durch die Überarbeitung der ESRS durch die EFRAG:

Quelle: Eigene Darstellung (in Anlehnung an Ebner Stolz)
Bereits Anfang Dezember legte die EFRAG ihren verbesserten Entwurf zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vor: Im Ergebnis steht eine deutliche Reduzierung der Datenpunkte um knapp 70 % und die Streichung freiwilliger Angaben. Bis Mitte 2026 sollen die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) in Ihrem bereits vorliegenden finalen Entwurfsstatus nun verabschiedet werden.
Weitere Informationen zu den ESRS finden Sie in unserem Blogpost „ESRS“.
EU-Taxonomie:
Die EU-Taxonomie gilt künftig für Unternehmen, die die obigen Kriterien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD erfüllen. Die EU-Taxonomie ist somit wie bisher auch Bestandteil der Nachhaltigkeitsberichterstattung (gemäß Artikel 8 EU-Taxonomieverordnung).
Wesentliche Änderungen auch bei der CSDDD
CSDDD
- Neue Schwellenwerte zum CSDDD-Anwenderkreises durch Omnibus: Unternehmen mit 5.000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. € Nettojahresumsatz
- Der Beginn der Berichtspflicht gemäß Corporate Sustainability Due-Diligence Directive (CSDDD) wird von ursprünglich 26. Juli 2026 für alle Unternehmen einheitlich auf den 26. Juli 2029 verschoben.
- Die geplante EU-weite zivilrechtliche Haftung von Unternehmen bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten gemäß der CSDDD entfällt. Vielmehr sollen Regelungen auf nationaler Ebene in Verantwortung der EU-Mitgliedsstaaten getroffen werden.
- Geldbußen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Due-Diligence-Prozesse nach CSDDD werden in der europäischen Union auf maximal 3% des Nettoumsatzes beschränkt.
- Die bisher vorgesehene Verpflichtung zur Umsetzung eines limatransitionsplans in Bezug auf die Due-Diligence in der Lieferkette entfällt vollständig. Die Anforderungen zur Offenlegung eines Übergangsplans für den Klimaschutz gemäß CSRD bleiben davon unberührt bestehen.
Ausblick: Konsequenzen des CSRD-UPDATE
Der endgültige Gesetzestext muss nun noch vom Rat formell genehmigt werden. Die Änderungsrichtlinie tritt dann zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt – vermutlich Anfang des Jahres 2026 – in Kraft. Anschließend gilt es die Änderungsrichtlinie auf Ebene der Mitgliedsstaaten innerhalb von 12 Monaten – bis spätestens Anfang 2027 – in national geltendes Recht zu überführen. Ausgenommen ist hier die Änderung an der CSDDD: Den Mitgliedsstaaten wir hier ein Aufschub bis 26. Juli 2028 gewährt.
Mit dem Omnibus-I-Paket und dem CSRD Update vollzieht die EU somit einen klaren Kurswechsel in der Nachhaltigkeits-regulierung: Berichtspflichten und Sorgfaltspflichten werden nicht abgeschafft, aber deutlich fokussiert – mit dem erklärten Ziel, Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und Bürokratie zu reduzieren.
Für viele Unternehmen bedeutet das CSRD Update kurzfristig weniger formale Pflichten – und das ist zu begrüßen. Die bisherigen ESRS-Anforderungen waren in Teilen weder ausreichend praxistauglich noch wirtschaftsfreundlich. Mit den Anpassungen entsteht endlich mehr Planbarkeit und Rechtssicherheit. Jetzt gilt es, die eigene Betroffenheit konsequent neu zu prüfen und die internen Roadmaps entsprechend anzupassen. Gleichzeitig wäre es ein strategischer Fehler, Nachhaltigkeit nun als „erledigt“ zu betrachten: Anforderungen aus Finanzierung, Kundenbeziehungen, Lieferkettensteuerung, Ausschreibungen und Reputationsmanagement bleiben bestehen. Enthalten ist in der Änderungsrichtlinie zudem eine Überprüfungsklausel, die eine spätere Ausweitung des Anwendungsbereichs von CSRD und CSDDD ausdrücklich offenhält und die Dynamik des Themas unterstreicht.
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